Grundstücksentwässerung: Neue Regeln für Dichtheitsprüfung in NRW geplant
Zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen hat der nordrhein-westfälische Landtag beschlossen, dass der § 8 der SüwVO Abwasser NRW Teil 2 substanziell geändert werden soll. Hans-Jürgen Fragemann aus dem NRW-Umweltministerium berichtete kürzlich bei einer offenen Arbeitssitzung des Kommunalen Netzwerks Abwasser (KomNetABWASSER) zum aktuellen Sachstand.
Die zu erwartende Neuregelung sehe demnach unter anderem vor, dass die bestehende Prüffrist 2020, die derzeit noch für private Abwasserleitungen gilt, die in Wasserschutzgebieten häusliches Abwasser führen und nach 1965 erstellt wurden, entfallen wird, so Fragemann. Das Umweltministerium NRW arbeite aktuell an einer entsprechenden Änderung der bestehenden Rechtslage.
Prüffrist 2020 entfällt für häusliches Abwasser
Der Landtag hat die Landesregierung mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 (Landtags-Drucksache 17/8107) beauftragt, eine verpflichtende Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) nur noch bei Neubauvorhaben, bei wesentlichen Änderungen und in begründeten Verdachtsfällen zu verlangen. Demnach soll in Wasserschutzgebieten für private Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen und nach 1965 erstellt wurden, die bestehende Frist 2020 zur Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung künftig entfallen. Bestehende Regelungen zur Prüfung industrieller oder gewerblicher Abwasseranlagen sollen dagegen – genauso wie die Regelungen über die bereits abgelaufene Frist 2015 – unberührt bleiben.Umsetzung des Landtagsbeschlusses
Das Umweltministerium NRW werde die vom Landtag beschlossene Änderung in einer Änderungsverordnung umsetzen, erläuterte Fragemann. Der Entwurf der Änderungsverordnung werde den beteiligten Kreisen wie den kommunalen Spitzenverbänden, den Fachverbänden und den anerkannten Naturschutzverbänden zur Anhörung zugehen. Nach Auswertung der Ergebnisse der Anhörung und einer Kabinettsbefassung werde der Entwurf dann dem Landtag zugeleitet. Mit einer Verabschiedung sei voraussichtlich frühestens im 3. Quartal 2020 zu rechnen.
Wasserhaushaltsgesetz beachten
Auch wenn in NRW demnächst keine Funktionsprüfung mehr verlangt wird: Weiterhin ist derjenige, der eine Abwasseranlage betreibt, nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verpflichtet, Zustand und Funktionsfähigkeit ihrer Abwasserleitungen zu überwachen. Für Grundstückseigentümer in Wasserschutzgebieten sei es allerdings aktuell ratsam, so die Experten vom KomNetABWASSER, zunächst die gesetzlichen Entwicklungen zur Änderung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW abzuwarten, wenn es um die Beauftragung von Zustands- und Funktionsprüfungen geht, die allein dem Zweck der Erfüllung der Selbstüberwachungspflichten dienen und keine akuten Schadensverdachtsfälle bestehen wie beispielsweise bei Leitungsverstopfungen oder Absackungen an der Geländeoberfläche.Ansprechpartner
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