Mehr Wasserstandsmessgeräte in NRW erforderlich

Wasserstandsmessgerät an Entlastungsbauwerk

Viele Entlastungs­bauwerke in NRW müssen mit Wasser­stands­mess­geräten nachgerüstet werden (im Bild: Einrichtung zur Messung der Entlastungs­höhe).

Verschärfte Anforderungen: Ab sofort müssen Abwassereinleitungen in Nordrhein-Westfalen stärker überwacht werden. Die neue Selbstüberwachungsverordnung fordert mehr Wasserstandsmessgeräte in Sonderbauwerken. Vertreter von Abwasserbetrieben diskutierten diese Thematik bei dem Workshop „Neue SüwVO Abwasser NRW“ im IKT.

Die alte SüwVKan sah vor, dass bei wesentlichen Abwassereinleitungen bei den wichtigsten Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken und Stauraumkanälen zur Überwachung Wasserstandsmessgeräte einzubauen waren. Das hat immer wieder zu Diskussionen geführt: Was bedeutet „wesentlich“? Und was ist „wichtig“?

Die neue SüwVO Abw sieht jetzt vor, dass „grundsätzlich“ bei Regenüberlaufbecken und Stauraumkanälen sowie bei „bedeutenden“ Regenklärbecken kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte einzubauen sind (§3 SüwVO Abw NRW).

Bei Abwassereinleitungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2, die in der Anweisung zur Selbstüberwachung festzulegen sind, sind grundsätzlich bei Regenüberlaufbecken und Stauraumkanälen eines Kanalisationsnetzes sowie bei bedeutenden Regenklärbecken, zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte einzubauen. Durch geeignete Auswertungen der Füllstände und Benutzungszeiten sind Überlaufmengen, -dauer und -häufigkeit und bei Bedarf die zur Abwasserbehandlungsanlage weitergeleiteten Abwassermengen zu ermitteln.
§3 SüwVO Abw NRW

Was bedeutet diese Verschärfung?

Aufwendig und teuer: Nachrüstung von Wasser­stands­mess­geräten (im Bild: Einrichtung zur Messung der Entlastungs­höhe)

Aufwendig und teuer: Nachrüstung von Wasser­stands­mess­geräten (im Bild: Einrichtung zur Messung der Entlastungs­höhe)

Im Mischsystem sind danach alle Entlastungsbauwerke (nicht Regenüberläufe, siehe unten) mit Messgeräten auszustatten. Trotz des Worts „grundsätzlich“ sind begründete Ausnahmen bei untergeordneten Bauwerken erlaubt. Beispiel: Ein Mischwassernetz hat mehrere Bauwerke mit einem Gesamtvolumen von 10.000 Kubikmetern. Ein Bauwerk zeigt sich unauffällig im Betrieb und hat nur 50 Kubikmeter Volumen. Dieses wäre dann im Einzelfall untergeordnet und könnte nach § 6 SüwVO Abw NRW von der zuständigen Wasserbehörde befreit werden.

Im Trennsystem sind die „bedeutenden“ Regenklärbecken auszurüsten. Hier bleibt die Frage: Was heißt „bedeutend“? Dies ist bei Bedarf mit der zuständigen Wasserbehörde zu klären. Kriterien für bedeutende Regenbecken können sein: Lage im Bereich von Wasserschutzgebieten, Industrie und Gewerbe, angeschlossene Verkehrsflächen der Kategorie III sowie Anlagen mit weitergehenden Anforderungen für Retentionsbodenfilter.

Vergitterter Auslass an einem Bach

Entlastung in ein Fließgewässer

Die Kosten allein für die messtechnische Ausrüstung von Standard-Bauwerken wurden von den Abwasserbetrieben auf jeweils 3.000 bis 5.000 Euro geschätzt. Erheblicher Aufwand werde darüber hinaus im Betrieb erforderlich, um verwertbare Daten zu bekommen und diese dann auch auszuwerten, gaben die Vertreter der Abwasserbetriebe zu bedenken. Deshalb müsse man sich um die Überfallkanten, die Messgeräte und die Datenspeicherung und -auswertung intensiv kümmern, ansonsten gebe es Datenmüll, so die einhellige Einschätzung.

Wo sind Wasserstandsmessgeräte einzuplanen oder nachzurüsten?

Die folgende Übersicht entspricht der Regelung nach der neuen Selbstüberwachungsverordnung. In der Umsetzung der zuständigen Behörde sind gemäß §6 SüwVO Abw NRW strengere oder verringerte Anordnungen möglich.

90-Grad-Schwelle während eines Entlastungs­ereignissen

90-Grad-Schwelle während eines Entlastungs­ereignissen

  • RÜB – Regenüberlaufbecken
    Neubau: grundsätzlich
    Änderung: grundsätzlich
    Bestand: grundsätzlich
  • SK – Stauraumkanäle mit Entlastung
    Neubau: grundsätzlich
    Änderung: grundsätzlich
    Bestand: grundsätzlich
  • RÜ – Regenüberläufe
    Neubau: –
    Änderung: –
    Bestand: –
  • RRB – Regenrückhaltebecken
    Neubau: –
    Änderung: –
    Bestand: –
  • RRK – Regenrückhaltekanäle
    Neubau: –
    Änderung: –
    Bestand: –
  • RKB – Regenklärbecken
    Neubau: bei bedeutenden Anlagen
    Änderung: bei bedeutenden Anlagen
    Bestand: bei bedeutenden Anlagen

Hinweis: „Grundsätzlich“ bedeutet, dass begründete Ausnahmen möglich sind, die mit der zuständigen Behörde abzustimmen sind.

Quelle: Kommunales Netzwerk

Workshop: Neue SüwVO Abwasser NRW
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Dipl.-Ing. Marco Schlüter
Telefon: 0209 17806-31
E-Mail: schlueter@ikt.de