Mehr Wasserstandsmessgeräte in NRW erforderlich
Die alte SüwVKan sah vor, dass bei wesentlichen Abwassereinleitungen bei den wichtigsten Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken und Stauraumkanälen zur Überwachung Wasserstandsmessgeräte einzubauen waren. Das hat immer wieder zu Diskussionen geführt: Was bedeutet „wesentlich“? Und was ist „wichtig“?
Die neue SüwVO Abw sieht jetzt vor, dass „grundsätzlich“ bei Regenüberlaufbecken und Stauraumkanälen sowie bei „bedeutenden“ Regenklärbecken kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte einzubauen sind (§3 SüwVO Abw NRW).
§3 SüwVO Abw NRW
Was bedeutet diese Verschärfung?
Im Mischsystem sind danach alle Entlastungsbauwerke (nicht Regenüberläufe, siehe unten) mit Messgeräten auszustatten. Trotz des Worts „grundsätzlich“ sind begründete Ausnahmen bei untergeordneten Bauwerken erlaubt. Beispiel: Ein Mischwassernetz hat mehrere Bauwerke mit einem Gesamtvolumen von 10.000 Kubikmetern. Ein Bauwerk zeigt sich unauffällig im Betrieb und hat nur 50 Kubikmeter Volumen. Dieses wäre dann im Einzelfall untergeordnet und könnte nach § 6 SüwVO Abw NRW von der zuständigen Wasserbehörde befreit werden.Im Trennsystem sind die „bedeutenden“ Regenklärbecken auszurüsten. Hier bleibt die Frage: Was heißt „bedeutend“? Dies ist bei Bedarf mit der zuständigen Wasserbehörde zu klären. Kriterien für bedeutende Regenbecken können sein: Lage im Bereich von Wasserschutzgebieten, Industrie und Gewerbe, angeschlossene Verkehrsflächen der Kategorie III sowie Anlagen mit weitergehenden Anforderungen für Retentionsbodenfilter.
Die Kosten allein für die messtechnische Ausrüstung von Standard-Bauwerken wurden von den Abwasserbetrieben auf jeweils 3.000 bis 5.000 Euro geschätzt. Erheblicher Aufwand werde darüber hinaus im Betrieb erforderlich, um verwertbare Daten zu bekommen und diese dann auch auszuwerten, gaben die Vertreter der Abwasserbetriebe zu bedenken. Deshalb müsse man sich um die Überfallkanten, die Messgeräte und die Datenspeicherung und -auswertung intensiv kümmern, ansonsten gebe es Datenmüll, so die einhellige Einschätzung.Wo sind Wasserstandsmessgeräte einzuplanen oder nachzurüsten?
Die folgende Übersicht entspricht der Regelung nach der neuen Selbstüberwachungsverordnung. In der Umsetzung der zuständigen Behörde sind gemäß §6 SüwVO Abw NRW strengere oder verringerte Anordnungen möglich.
- RÜB – Regenüberlaufbecken
Neubau: grundsätzlichÄnderung: grundsätzlichBestand: grundsätzlich
- SK – Stauraumkanäle mit Entlastung
Neubau: grundsätzlichÄnderung: grundsätzlichBestand: grundsätzlich
- RÜ – Regenüberläufe
Neubau: –Änderung: –Bestand: –
- RRB – Regenrückhaltebecken
Neubau: –Änderung: –Bestand: –
- RRK – Regenrückhaltekanäle
Neubau: –Änderung: –Bestand: –
- RKB – Regenklärbecken
Neubau: bei bedeutenden AnlagenÄnderung: bei bedeutenden AnlagenBestand: bei bedeutenden Anlagen
Hinweis: „Grundsätzlich“ bedeutet, dass begründete Ausnahmen möglich sind, die mit der zuständigen Behörde abzustimmen sind.
Quelle: Kommunales Netzwerk
Workshop: Neue SüwVO Abwasser NRW
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