Private Sammelleitungen: Neue Aufgaben für die Kommunen?
Das KomNetABWASSER, das Netzwerk der Abwasserbetriebe, hatte zu einer Arbeitssitzung eingeladen, um gemeinsam die Auswirkungen dieser neuen gesetzlichen Anforderung zu diskutieren. Mehr als 30 Teilnehmer aus 20 Kommunen kamen, dazu Vertreter des Landesumweltamts und der Verbraucherzentrale NRW.
Die neue Gesetzeslage
Das nordrhein-westfälische Landeswassergesetz fordert in § 46: „Wenn das Abwasser mehrerer benachbarter Grundstücke über eine gemeinsame private Abwasserleitung der gemeindlichen Abwasserablage zugeführt wird, stellt die Gemeinde sicher, dass diese gemeinsame private Abwasserleitung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unterhalten und betrieben wird.“
- Umfrage durchgeführt: Bedeutung des Themas „private Sammelleitungen“? Verbreitung der Problematik? Geplante Vorgehensweisen?
- Sachbearbeitung: Personalbedarf für Fallszenarien berechnet
- Entscheidungsgremien unterrichten: Politische Mitteilungsvorlage erstellt
- Anpassungen der Entwässerungssatzung: Hinweise formuliert
- Neue Anforderungen aus §46 LWG NRW: Sammlung möglicher Maßnahmen erstellt
Mögliche Vorgehensweisen diskutiert
Die Teilnehmer diskutierten über Möglichkeiten zum Umgang mit privaten Sammelleitungen. Folgende Maßnahmen wurden besprochen:- Unterrichtung und Beratung der Eigentümer privater Sammelleitungen sicherstellen
- Vorlagepflicht der Bescheinigung der Zustands- und Funktionsprüfung bei gesetzlichen Fristen (Wasserschutzzonen / Industrie und Gewerbe) in die Satzung aufnehmen
- Im Neubau Sammelleitungen satzungsgemäß nicht mehr zugelassen, Ausnahmen nur in begründeten Einzelfällen mit Grunddienstbarkeit im Grundbuch
- Entwässerungssatzung bei der nächsten Überarbeitung anpassen (z.B. StGB-Mustersatzung)
- Überwachungsfristen für private Abwassersammelleitungen in der Entwässerungssatzung einzuführen, um Errichtung, Betrieb und Unterhalt der Leitungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überwachen (z.B. bis 2020)
- Prüfbescheinigungen zu ausstehenden Zustands- und Funktionsprüfungen nach SüwVO Abw Teil 2 für private Abwassersammelleitungen verpflichtend einfordern
- Private Abwassersammelleitungen in die öffentliche Anlage übernehmen
- Private Abwassersammelleitungen im Bestand zu Einzelanschlüssen umbauen
- Sondergebühr erheben
Diskussion von Fallbeispielen
Aus der Praxis: Ganz konkrete Fallbeispiele privater Sammelleitungen wurden bei der Sitzung diskutiert, Fälle aus Planung, Bau und Betrieb. Gemeinsam wurden Lösungswege erarbeitet und Vor- und Nachteile der verschiedenen Vorgehensweisen abgewogen:- Lösungsvariante I: Private Sammelleitung genehmigen
- Lösungsvariante II: Grunddienstbarkeit im Grundbuch / Unterhaltungsrecht einfordern
- Lösungsvariante III: Übernehmen in öffentliche Abwasseranlage
- Lösungsvariante IV: Y-Prinzip als Kompromiss
- Lösungsvariante V a: Einzelanschlüsse fordern (Planung)
- Lösungsvariante V b: Nachträgliche Einzelanschlüsse (Bauphase und Betrieb)
Stimmungslage unter den Teilnehmern
In der Diskussion zeigte sich ein eindeutiger Trend: In Zukunft sollen private Abwassersammelleitungen möglichst nur noch in ganz besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden. Denn durch die neue „Sicherstellungspflicht“ nach §46 LWG NRW fallen viele der bekannten Probleme mit Sammelleitungen nun unmittelbar auf den Abwasserbetrieb zurück. Es besteht die Sorge, dass Überwachungsbehörden oder einzelne Anlieger auf die neue Gesetzeslage pochen und dadurch bei den Netzbetreibern viel zusätzliche Arbeit verursachen könnten. Bei örtlichen Besonderheiten und in Ausnahmefällen, in denen weiterhin private Sammelleitungen entstehen, sollte grundsätzlich eine Eintragung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch erwirkt werden.Der Tenor zum Altbestand: Hier will man es eher defensiv angehen. Eine Entflechtung bestehender Sammelleitungen würde sehr viel Kommunikation und Aufwand produzieren. Der Nutzen wird dagegen vor allem im Verhältnis zur benötigten Personalkapazität als gering eingeschätzt. Zudem sei bisher zu wenig über Ort und Verlauf privater Sammelleitungen bekannt.
Standpunkt Verbraucherzentrale
Manuela Lierow von der Verbraucherzentrale NRW betonte, dass beim Thema Sammelleitungen nicht allein die kurzfristigen wirtschaftlichen Vorteile für den Bauträger im Vordergrund stehen dürften. Bei den technischen Lösungen und Verwaltungsentscheidungen müssten vor allem auch langfristige Auswirkungen mit betrachtet werden. Das sei auch im Interesse der späteren Eigentümer der einzelnen Grundstücke.
Ansprechpartner
- Dipl.-Ing. Marco Schlüter
Telefon: 0209 17806-31
E-Mail: schlueter@ikt.de - Mirko Salomon, M.Sc.
Telefon: 0209 17806-25
E-Mail: salomon@ikt.de
KomNetABWASSER: Eine starke Gemeinschaft von Abwasserbetrieben
Leistungen im Kommunalen Netzwerk Abwasser:
- Kostenfrei an Seminaren und Workshops im IKT teilnehmen
- Technische IKT-Beratung zu allen Fragen der Sachbearbeitung
- Materialien für die Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Broschüren, Flyer, Präsentationen
- Stellungnahmen bei auffälligen Bauleistungen und Bauprodukten
- Entlastung der kommunalen Personalkapazitäten
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