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Gerichtsbeschluss: Beitragspflicht schon durch die Möglichkeit zum Anschluss

Beitrag vom 08. Dezember 2014
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geld_viele_scheine_320Eine Beitragspflicht für den Anschluss an die zentrale Nieder­schlags­wasser­beseitigungs­anlage besteht auch dann, wenn das Grundstück gar nicht angeschlossen werden soll. Das hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Beschluss entschieden. Konkret: Es ist für die Pflicht zur Entrichtung eines Anschlussbeitrags nicht maßgeblich, ob Niederschlagswasser auf dem Grundstück verwertet oder versickert wird oder ob es in die öffentliche Anlage abgeleitet wird. Allein die Möglichkeit zum Anschluss reicht.

Kein Anschluss ans Netz geplant

Der Eigentümer eines bebauten Grundstücks hatte sich dagegen gewehrt, zu einem Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Nieder­schlags­wasser­beseitigung herangezogen zu werden. Er argumentierte, dass die Niederschlags­wasserbeitrags- und -gebührensatzung auf ihn, der sein Grundstück gar nicht anschließen wolle, nicht anwendbar sei.

Wirksame Satzung Voraussetzung für Beitragspflicht

Doch das Gericht sah das anders und ließ die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald (Az. 3 A 337/11, 2.3.2012) nicht zu: Auch wenn möglicherweise kein Anschluss- und Benutzungszwang für die Nieder­schlags­wasser­kanalisation bestehe, reiche die Möglichkeit, das Grundstück anschließen zu können, um eine Beitragspflicht zu begründen. Als weitere Voraussetzung müsse allerdings eine wirksame Satzung gelten, was im verhandelten Fall gegeben war. (Az. 1 L 106/12, 14.10.2014)

 

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