Gerichtsbeschluss: Beitragspflicht schon durch die Möglichkeit zum Anschluss
Eine Beitragspflicht für den Anschluss an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage besteht auch dann, wenn das Grundstück gar nicht angeschlossen werden soll. Das hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Beschluss entschieden. Konkret: Es ist für die Pflicht zur Entrichtung eines Anschlussbeitrags nicht maßgeblich, ob Niederschlagswasser auf dem Grundstück verwertet oder versickert wird oder ob es in die öffentliche Anlage abgeleitet wird. Allein die Möglichkeit zum Anschluss reicht.
Kein Anschluss ans Netz geplant
Der Eigentümer eines bebauten Grundstücks hatte sich dagegen gewehrt, zu einem Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung herangezogen zu werden. Er argumentierte, dass die Niederschlagswasserbeitrags- und -gebührensatzung auf ihn, der sein Grundstück gar nicht anschließen wolle, nicht anwendbar sei.
Wirksame Satzung Voraussetzung für Beitragspflicht
Doch das Gericht sah das anders und ließ die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald (Az. 3 A 337/11, 2.3.2012) nicht zu: Auch wenn möglicherweise kein Anschluss- und Benutzungszwang für die Niederschlagswasserkanalisation bestehe, reiche die Möglichkeit, das Grundstück anschließen zu können, um eine Beitragspflicht zu begründen. Als weitere Voraussetzung müsse allerdings eine wirksame Satzung gelten, was im verhandelten Fall gegeben war. (Az. 1 L 106/12, 14.10.2014)
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