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Arbeitssicherheit Teil1

Arbeitssicherheit Teil1: Kompaktwissen zum Einstieg in die Kanalisation

Netzbetreiber müssen ihre abwassertechnischen Anlagen warten und instandsetzen. Dabei läßt sich der Einstieg in die Bauwerke oft nicht vermeiden. Dies zählt anerkanntermaßen zu den „gefährlichen Arbeiten“ (VGB 1 § 36 [1]). Die verantwortlichen Mitarbeiter der Netzbetreiber müssen die Risiken kennen und die Voraussetzungen für vorbeugende Sicherheitsmaßnahmen und schnelle Rettungsmaßnahmen schaffen.

Gefahrensituationen erkennen – Unfälle vermeiden

Der erste Schritt zur Unfallvermeidung ist die Kenntnis von Gefahrensituationen. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sollten bereits bei der Arbeitsvorbereitung berücksichtigt werden. Bild 1fasst die Gefahren für Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen zusammen:

 

Bild 1: Übersicht Gefahrensituationen

 

Schutzmaßnahmen für verschiedene Gefahr-Situationen

Ist ein Einstieg zur Durchführung der Arbeiten notwendig, sind Vorsorge- und Rettungsmaßnahmen frühzeitig zu treffen [2], [3]. Die verantwortliche Aufsichtsperson muß die Tiefe des umschlossenen Bauwerkes, die Belüftungssituation und die Wasserführung (Wetterlage) einschätzen und dafür Sorge tragen, dass Vorsorge- und Rettungsmaßnahmen für diese Situation funktionieren. Die Tabelle 1 gibt einen kompakten Überblick über die notwendigen Vorsorge- und Rettungsmaßnahmen für verschiedene Kanalsituationen und Schachttiefen.

Tabelle 1: Vorsorge- und Rettungsmaßnahmen [4]

 

Die Anzahl und das Ausmaß der zu treffenden Maßnahmen hängt dabei im hohem Maße vom Gefahrenpotential des Arbeitseinsatzes ab.

Ist beispielsweise die Begehung eines Stauraumkanals von Nöten, dessen Schachtsohle sich in mehr als 5,0 m Tiefe befindet, ist mit erhöhter Gefahr eines Absturzes als auch mit toxischer Atmosphäre zu rechnen. Zum Schutz der Arbeiter sind diese während des Einstieges zu sichern. Zudem sind vor dem Einstieg und während des Aufenthaltes Messungen auf schädliche Zusammensetzungen der Atemluft durchzuführen. Bei starker Wasserführung müssen die Eingestiegenen mit einem Seil gesichert sein.

Werden hingegen keine besonderen Gefahren erwartet wie z.B. bei der Inspektion eines Schachtes von 1,0 m Tiefe eines gut belüfteten Regenwasserkanals sind keine besonderen Maßnahmen zu ergreifen.

Arbeitssicherheit gilt auch für Dienstleister

Für den Dienstleister besteht die Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsbelehrungen die Sicherheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen ist er zu diesem Zweck an Beschäftigungsbeschränkungen gebunden, die ein Einsatz nur für Personen erlaubt, die

  • älter als 16 Jahre sind

  • eine geeignete Körperbeschaffenheit und einen guten Gesundheitszustand aufweisen und

  • eine fachkundige Ausbildung erhalten haben.

Darüber hinaus muß vor Beginn der Arbeiten eine zuverlässige, mit den Gefahren und Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtsführender bestimmt werden.

 

Bild 2: Aufsichtsführender über Tage  [4]

 

Der Unternehmer muß vor Aufnahme der Tätigkeiten und mindestens einmal jährlich seinen Mitarbeitern eine Sicherheitsbelehrung zukommen lassen, bei der diese über alle auftretenden Gefahren sowie über Schutzmaßnahmen und das Verhalten bei Arbeitsunfällen unterwiesen werden. Zur Vermeidung von Infektionsgefahren müssen den Arbeitern Waschgelegenheiten und Reinigungs-, Infektions- und Pflegemittel seitens des Unternehmers zur Verfügung gestellt werden, der auch die Reinigung der verschmutzten Arbeits- und Schutzkleidung durchzuführen und zu tragen hat.

Durch bauliche Maßnahmen den Schachteinstieg vermeiden

Um die oben erfassten Gefahren umgehen zu können, sollte das Vermeiden des Einstiegs in abwassertechnische Anlagen oberste Priorität besitzen. Die Notwendigkeit des Arbeitens vor Ort kann für einige Tätigkeiten durch zusätzliche Bau- und Ausrüstungsmaßnahmen vermieden werden. So z.B. können Schieber durch nach außen geführte Bedienelemente von der Oberfläche gesteuert (s. Bild 3 und Bild 4), manuell durchgeführte Reinigungsarbeiten durch den Einbau von Schwallspüleinrichtungen umgangen oder Instandsetzungsmaßnahmen durch Verwendung von Robotern durchgeführt werden.

Schon bei der baulichen Planung abwassertechnischer Anlagen kann die Sicherheit maßgebend verbessert werden. Bei der Bemessung von Schächten und Bauwerken ist immer ein besonderes Augenmerk auf die Sicherheit und Rettungsfähigkeit von Personen und eine gute Be- und Entlüftung zu richten und eine konstruktive Gestaltung zu wählen, die eine ausreichende Fließgeschwindigkeit gewährleistet. Diese baulichen Maßnahmen verringern die Bildung gefährlicher und explosiver Atmosphäre und erleichtern die Rettungsarbeiten bei möglichen Unfällen.

Lesen Sie im nächsten eNewsletter des IKT: Arbeitssicherheit Teil 2: Kompaktwissen zum Einstieg in die Kanalisation: Eine Internetrecherche über den Markt für Arbeitssicherheit

 

[1] Vorschrift der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Unfallverhütungsvorschrift, Allgemeine Vorschriften, VBG 1 
[2] Unfallverhütungsvorschrift „Abwassertechnische Anlagen“ GUV 7.4/VBG 54
[3] „Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen“ GUV 17.6 / ZH1/177
[4] „Sicheres Arbeiten in Schächten“, Ausgabe 4/99, Klaus Langbecker

 
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