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SüwVKan: Stand der Eigenkontrolle in NRW Die SüwVKan verpflichtet die Kanalnetzbetreiber zur Eigenkontrolle ihrer Anlagen. Im Auftrag des NRW-Umweltministeriums untersuchte das IKT den Stand der SüwVKan-Umsetzung bei allen 396 Kommunen und 11 Wasserverbänden. Praxiserfahrungen aller Netzbetreiber in NRW wurden protokolliert und ausgewertet. Die Ergebnisse der IKT-Untersuchung geben ein umfassendes Bild der Kanalisation in NRW wieder. |
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1. Veranlassung und Zielstellung Die Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem (Selbstüberwachungsverordnung Kanal – SüwV Kan) [1] ist seit dem 01.01.1996 in Kraft. Nach dieser Verordnung sind die Betreiber von Abwasseranlagen dazu verpflichtet, diese regelmäßig zu überwachen und gegebenenfalls Maßnahmen zu deren Instandsetzung einzuleiten. Nachdem nun mehr als die Hälfte des Zeitraumes für die TV-Inspektion vergangen ist, wird der Bedarf nach einer Zwischenbilanz laut. Es stellt sich die Frage, inwieweit die Umsetzung der SüwV Kan bei den Netz- und Anlagenbetreibern in NRW tatsächlich fortgeschritten ist. Für Kanäle bedeutet dies z.B. die konkrete Gegenüberstellung des prozentualen Ist-Wertes der Ersterfassung mit dem geforderten Soll-Wert und für andere Einrichtungen der Kanalisation entsprechend angepasste Vergleiche. Nach Abschluss der Erfassung des Umsetzungsgrades der SüwV Kan bei den Netz- bzw. Anlagenbetreibern im Dienstbezirk des Staatlichen Umweltamtes (StUA) Duisburg (Pilotprojekt) im September 2001 [2], wurde im Rahmen des hier dargestellten Vorhabens der Untersuchungsraum auf sämtliche Betreiber öffentlicher Abwasseranlagen in NRW ausgedehnt. Ziel ist eine einheitliche Ermittlung des Umsetzungsgrades der SüwV Kan für alle kommunalen Netzbetreiber und Wasserverbände in NRW. In persönlichen Gesprächen mit den Betreibern von Abwasseranlagen in NRW wurden deren Anregungen und Erfahrungen hinsichtlich der Umsetzung der SüwV Kan aufgenommen, um vor diesem Hintergrund die aktuelle Fassung der SüwV Kan zu bewerten. |
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2. Rechtlicher Hintergrund Rechtsgrundlage für die 1996 in Kraft getretene SüwV Kan ist § 61 des Landeswassergesetz NRW (LWG), nachdem der Betreiber einer genehmigungspflichtigen Abwasseranlage unter Abs. (1) dazu verpflichtet ist, "... ihren Zustand, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen". Nach § 61 (2) wird das Umweltministerium NRW zudem dazu ermächtigt, dem Betreiber "... die Art und den Umfang der zu ermittelnden Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung..." vorzugeben sowie "... Art und Umfang der Aufzeichnungen..." zu definieren. In Ergänzung dazu wird in § 57 des LWG NRW außerdem auf den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen gemäß der "... jeweils in Betracht kommenden Regel der Technik..." und "... insbesondere auf die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die vom Ministerium für Umwelt, ... durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt werden ..." verwiesen. Vor diesem Hintergrund wurde der ministerielle Runderlass vom 03.01.1995 zu "Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen" [9] veröffentlicht. Abhängig vom Ergebnis der Überwachung nach SüwV Kan werden im Runderlass betriebliche Maßnahmen vorgegeben, durch welche der Betreiber die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen sicher zu stellen hat. Sowohl die SüwV Kan als auch der Runderlass (RdErl.) enthalten operative und organisatorische Vorgaben zum Betrieb von Abwasseranlagen. So zählen zu den organisatorischen Vorgaben u.a. die Anforderungen an ein Anweisungs- und Berichtswesen als Grundlage für die Organisation der Selbstüberwachung und des Betriebes von Abwasseranlagen. Darüber hinaus werden in § 3 der SüwV Kan Anforderungen an die Überwachung von Regenwassereinleitungen aus Entlastungsbauwerken gestellt. Zum operativen Teil zählen insbesondere die Angaben der Anhänge zur SüwV Kan und zum RdErl. Die SüwV Kan enthält in ihrem Anhang eine Auflistung von Überwachungs- und Unterhaltungsmaßnahmen für insgesamt 13 abwassertechnische Einrichtungen:
Für diese Einrichtungen werden zum einen in der SüwV Kan Überwachungsintervalle und zum anderen im RdErl. entsprechende betriebliche Maßnahmen vorgegeben. Dabei können die im Anhang zur SüwV Kan vorgeschlagenen Überwachungsintervalle mit Ausnahme der Vorgaben für die Zustandserfassung der Kanäle grundsätzlich durch eigene Anweisungen des jeweiligen Betriebes ersetzt werden (vgl. § 2 (2) SüwV Kan). Ein Abweichen von dem als allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) eingeführten Maßnahmenkatalog des RdErl. ist dann möglich, wenn mit vergleichbaren Maßnahmen ein Ziel entsprechend der a.a.R.d.T. erreicht wird. |
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3. Grundsätzliches Vorgehen Das Projekt wurde in enger Abstimmung mit den zwölf Staatlichen Umweltämtern (StUÄ) in NRW durchgeführt. In Abstimmung mit den StUÄ wurde zunächst eine Anpassung der bereits im vorausgegangenen Pilotprojekt [2] erarbeiteten Berichts- und Erläuterungsbögen vorgenommen. Für die Abgabe der bearbeiteten Berichtsbögen durch die Betreiber legten die zuständigen StUÄ geeignete Bearbeitungsfristen fest. Ziel war u.a. die möglichst vollständige Auswertung der Daten aller 396 kommunalen Betreiber, neun sondergesetzlicher Wasserwirtschaftsverbände sowie des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes und des Wasser- und Bodenverbandes Wahn im Rahmen des IKT-Projektes. Für die Auswertung der Umsetzung der SüwV Kan wurden landesweit einheitlich die Informationen aus den schriftlichen Erhebungsunterlagen der Betreiber zum Berichtsjahr 2001 zu Grunde gelegt. Hintergrund dieser Entscheidung waren unter anderem die verschärften Bestimmungen zur Bearbeitung von Anträgen auf Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe durch das Landesumweltamt (LUA) NRW. Gemäß dem im Juni 2001 veröffentlichten 30. Informationsbrief des LUA [3] wird mit dem Berichtsjahr 2001 das vollständige Erfüllen der Anforderungen der SüwV Kan und des Runderlasses vom 03.01.1995 [9] Voraussetzung für eine Befreiung der Netzbetreiber von der Niederschlagswasserabgabe. Entsprechend § 73 (2) LWG NRW [4] bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser " [...] auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik [...] entsprechen." Erfasst wurde die Selbstüberwachung der Kanalisationsnetze und Sonderbauwerke für insgesamt ca. 18 Mio. Einwohner der 396 Kommunen in NRW. Das IKT unterstützte in diesem Rahmen die zwölf Staatlichen Umweltämter (StUÄ), die nach Zuständigkeitsverordnung NRW [5] als Aufsichtsbehörden u.a. für die Überwachung der Kommunen in NRW zuständig sind. Eine Übersicht über die zwölf Dienstbezirke der StUÄ zeigt Abb. 1. |
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Abb. 1: Dienstbezirke der Staatlichen Umweltämter in NRW (LUA, Stand der Abwasserbeseitigung in NRW,[6]) |
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Neben der Erfassung der Umsetzung der
SüwV Kan bei kommunalen Betreibern wurden auch die Wasserverbände in NRW
(vgl. Abb. 2) zur technischen und organisatorischen
Umsetzung der SüwV Kan befragt. Dies sind im Einzelnen die folgenden neun
sondergesetzlichen Wasserwirtschaftsverbände:
Hinzu kommen die auf Basis des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) [7] gegründeten Wasserverbände
Von der Befragung ausgenommen war der ebenfalls in Abb. 2 dargestellte Wahnbachtalsperrenverband, der nach eigenen Angaben keine Abwasseranlagen betreibt. |
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Abb. 2: Wasserverbände in NRW (LUA, Stand der Abwasserbeseitigung in NRW, [6]) | |||||||||||||||||||||||||||||
In Anlehnung an das beim StUA Duisburg
durchgeführte Pilotprojekt konzentrierte sich die Erhebung bei den
Betreibern in NRW im Wesentlichen auf die:
Insgesamt liegen der Erhebung entsprechend der beschriebenen Vorgehensweise sowohl eine schriftliche (Berichtsbögen) als auch eine mündliche (Ortstermine) Befragung der Betriebsverantwortlichen bei den Kommunen und Wasserverbänden in NRW zu Grunde. Im Rahmen der Erhebung wurden sämtliche Betreiber vor Ort in jeweils mindestens einem Gespräch u.a. zu den organisatorischen Hintergründen in Bezug auf die Umsetzung der SüwV Kan und die jährliche Erhebung von Betriebsdaten befragt. Darüber hinaus war es Ziel der Gespräche, eine landesweit einheitliche Qualität der erhobenen Daten sicherzustellen. Insbesondere Rückfragen der Betreiber sowie Fehler und Missverständnisse beim Ausfüllen der Berichtsbögen wurden, in der Regel gemeinsam mit einem Mitarbeiter des zuständigen StUA, geklärt. Dabei wurde u.a. auf die mit dem zuvor erarbeiteten Erläuterungsbogen eingeführten einheitlichen Begriffe und Begriffsdefinitionen hingewiesen. Zudem wurden im Rahmen der Ortstermine die von den Betreibern beispielhaft bereitgehaltenen Dokumente, wie z.B. Anweisungen, Berichte sowie Bestandsunterlagen, stichprobenartig eingesehen. Eine detaillierte fachliche Prüfung dieser Unterlagen sowie gegebenenfalls vorhandener Prüf- und Inspektionsprotokolle war nicht Gegenstand der Erhebung durch das IKT. Weitere Angaben der Betreiber wurden im Rahmen der Erhebung nicht auf ihre Richtigkeit, sondern in Abstimmung mit dem zuständigen StUA ausschließlich auf Plausibilität geprüft. Die bearbeiteten Erhebungsunterlagen wiesen zum Teil erhebliche Unterschiede hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und Datenqualität auf. So wurde z.B. die Länge der Kanäle bzw. auch die Länge der gereinigten Kanäle von einigen Betreibern keinem Entwässerungssystem (z.B. Misch- / Trennsystem) zugeordnet, sondern nur als Gesamtsumme angegeben. Zur Ergänzung und Bewertung der in den Berichtsbögen enthaltenen Informationen wird im Rahmen der Darstellung der Ergebnisse außerdem auf Erkenntnisse aus den Interviews mit den Betreibern in NRW zurückgegriffen. Soweit möglich, wurden fehlende Bestandsinformationen in Abstimmung mit einzelnen Kommunen und den zuständigen StUÄ ergänzt. Die von den Betreibern vor dem Hintergrund der Selbstüberwachung angegebenen schriftlichen und mündlichen Selbstauskünfte wurden anschließend im Rahmen einer Auswertung verdichtet. Im Rahmen des IKT-Forums SüwV Kan 2004 wurden wesentliche Ergebnisse des Projektes anhand ausgewählter Kenngrößen zusammengefasst. Sämtliche Ergebnisse sind im Endbericht "Umsetzung der Selbstüberwachungsverordnung (SüwV Kan) bei den kommunalen Netzbetreibern und Wasserverbänden in NRW" [8] dargestellt. |
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Download der Ergebnisse: SüwV Kan Berichte |
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(PDF 1,8 MB, 86 S.) |
(PDF 1,4 MB, 23 S.) |
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4. Literatur | |||||||||||||||||||||||||||||
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Für
weitere Informationen Dipl.-Ing. Thomas Birkner IKT – Institut für Unterirdische Infrastruktur Exterbruch 1 45886 Gelsenkirchen
Tel.: 0209 17806-0 Internet: www.ikt.de |
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