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IKT-eNewsletter Februar 2004
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Sanierungskonzepte von Grundstücksentwässerungen
Sanierung privater Entwässerungsleitungen, Teil 2: Rechtlicher Hintergrund 
 
Was ist zu tun, wenn dem öffentlichen Abwassernetz Fremdwasser aus privaten Hausanschlüssen zufließt? Wie kann der Netzbetreiber dem meist überforderten Bürger bei privaten Planungs- und Sanierungsarbeiten helfen? Das IKT – Institut für Unterirdische Infrastruktur steht der Stadt Rheine bei Planung und Umsetzung ebensolcher Maßnahmen beratend zur Seite. Im vorliegenden Teil 2 der IKT-eNewsletter-Reihe "Sanierung von privaten Entwässerungsleitungen: Koordinierung durch den öffentlichen Netzbetreiber" geht es um den rechtlichen Hintergrund bei der Prüfung und Sanierung von privaten Entwässerungsleitungen.

Nachdem im ersten Teil der IKT-Newsletterreihe "Sanierung von privaten Entwässerungsleitungen: Koordinierung durch den öffentlichen Netzbetreiber" einige der grundsätzlichen Ergebnisse des Modellprojekt in der Stadt Rheine vorgestellt wurden, erhalten Sie in diesem Teil der Reihe Antworten auf die folgenden Fragen:

  • Muss der öffentliche Netzbetreiber Fremdwasser ableiten?
  • Welche rechtlichen Möglichkeiten hat er, Fehlanschlüsse zu unterbinden?
  • Können TV-Inspektionen aus dem öffentlichen Kanal heraus für Sanierungsverfügungen genutzt werden?

  • Dürfen die Planungs- und Beratungskosten vor und während der Sanierungsmaßnahmen in die Abwassergebühr eingerechnet werden?

Alle Angaben beziehen sich auf die Situation der Stadt Rheine (NRW). Dort wurden in einem Modellprojekt 163 Besitzern von fremdwasserbelasteten Hausanschlüssen die Unterstützung bei der Inspektion sowie u.U. der Planung und Umsetzung von notwendigen Sanierungsmaßnahmen angeboten.

 

 

 

 Bild 1: Lage der Stadt Rheine in NRW

 

Bild 2: Blick in den Stadtteil Altenrheine

 
Muss der öffentliche Netzbetreiber Fremdwasser ableiten?

Fremdwasser gilt vor dem Hineingelangen in die öffentliche Abwassereinrichtung nicht als Abwasser. Dementsprechend ist die Stadt Rheine auch nicht verpflichtet, das Fremdwasser abzuleiten.

Umgekehrt kann aber auch kein Anschluss- oder Benutzungszwang angeordnet werden, wenn sich die Stadt Rheine entschließen sollte, für die Ableitung des Fremdwassers eine spezielle "Fremdwasserkanalisation" zu bauen. Nur wenn sich Grundstückseigentümer von selbst dazu entschließen, solch eine Fremdwasserkanalisation zu nutzen und einen Anschluss von z.B. vorhandenen Drainageleitungen vorzunehmen, können auch Gebühren erhoben werden.

 
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der öffentliche Netzbetreiber, Fehlanschlüsse zu unterbinden?

Wegen des oben genannten Sachverhaltes kann die Stadt Rheine die Einleitung von Fremdwasser in die öffentliche Kanalisation mit einem entsprechenden Eintrag in der Entwässerungssatzung - unabhängig von baurechtlichen Vorschriften - verbieten.

Durch dieses satzungsrechtliche Verbot kann die Stadt Rheine Verwaltungsakte zur Untersagung der Einleitung von Fremdwasser erlassen. Auch wenn noch keine satzungsrechtlichen Änderungen vorgenommen worden sind, können entsprechende Sanierungsverfügungen erlassen werden, diese müssen nur inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies ist z.B. bereits dann erfüllt, wenn die Stadt Rheine dem Grundstückseigentümer den Zufluss von Grundwasser in die öffentliche Kanalisation untersagt.

Übrigens besteht auch die Möglichkeit, eine Sanierungsverfügung für sofort vollziehbar zu erklären. Dadurch kann verhindert werden, dass die Sanierungsarbeiten durch den Widerspruch eines Grundstückseigentümers verzögert werden.

Im Einzelfall, z.B. wenn steigende Grundwasserstände die Gebäudesubstanz gefährden und keine alternative Ableitung für das Grundwasser gefunden werden kann, ist es auch möglich, eine Benutzungsgebühr für die Einleitung von Fremdwasser in die öffentliche Abwassereinrichtung zu verlangen. Durch einen entsprechend hohen Gebührensatz kann die Einleitung von Fremdwasser so unattraktiv für die Grundstückseigentümer gestaltet werden, dass diese Lösung nur als letzter Ausweg angesehen wird.

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass die Drainage durch undichte Leitungen keinen rechtmäßigen Zustand darstellt. Durch eine Sanierung des Abwasserkanals wird nur der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt. Daher haben die Grundstückseigentümer in Rheine auch keinen Anspruch aus Amtshaftung, falls das Grundwasser nach den Sanierungen soweit ansteigen sollte, dass es in die Keller der Grundstückseigentümers eindringt und diese überschwemmt.

 
Können TV-Inspektionen aus dem öffentlichen Kanal heraus für Sanierungsverfügungen genutzt werden?

Die Stadt Rheine kann TV-Inspektionen des privaten Entwässerungsnetzes, die aus dem öffentlichen Kanal heraus vorgenommen worden sind, als Grundlage für Sanierungsverfügungen benutzen. Hier gilt das Betretungsrecht der Stadt Rheine.

Auch wenn es bei der Kamerabefahrung versäumt wurde, die Grundstückseigentümer zu informieren oder aber wenn vor der Befahrung niemand angetroffen wurde, dürfen die aufgezeichneten Ergebnisse verwendet werden.

 
Dürfen die Planungs- und Beratungskosten vor und während der Sanierungsmaßnahmen in die Abwassergebühr eingerechnet werden?

Durch eine Einrechnung der Sanierungskosten inkl. der Beratungskosten und des Personalaufwandes in die Abwassergebühr würde eine koordinierte Abwicklung der Sanierung von privaten Leitungen wesentlich vereinfacht werden. So würde z.B. die Hürde entfallen, jeden einzelnen Grundstückseigentümers mit den (teilweise sehr hohen) Kosten zu konfrontieren.

Die Einrechnung der Kosten in die Abwassergebühr ist jedoch in NRW mit erheblichen Risiken verbunden. Daher empfiehlt es sich, entsprechende Vereinbarungen mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer zu treffen.

In der Stadt Rheine wurden vertragliche Regelungen zwischen der Stadt und dem jeweiligen Grundstückeigentümer zur Übernahme der entstehenden Beratungs-, Planungs- und Sanierungskosten getroffen.

 
IKT-eNewsletter-Reihe "Sanierung von privaten Entwässerungsleitungen: Koordinerung durch den öffentlichen Netzbetreiber"

Lesen sie in den nächsten IKT-Newslettern zum Thema "Sanierung von privaten Entwässerungsleitungen: Koordinierung durch den öffentlichen Netzbetreiber" was im Kontakt mit den Bürgern beachtet werden sollte, wie Sanierungen effizient und den vorliegenden Randbedingungen entsprechend geplant und ausgeführt werden können und mit welchem Personal- und Kostenaufwand zu rechnen ist:

 
Teil 3: Bürgerkontakt, März 2004
  • Welche Beratungsleistungen erwartet der Grundstückseigentümer?
  • Wie konkret müssen die Kosten im Vorfeld abgeschätzt werden?
  • Wie intensiv sollte der Eigentümer in die Sanierungsplanung einbezogen werden?
Teil 4: Zustandserfassung und Prüfung, April 2004
  • Welche Methoden sollten zur grundstücksgenauen Eingrenzung von (potentiellen) Fremdwasserzuläufen wie eingesetzt werden?
  • Was ist bei der Zulassung von Sachkundigen zu beachten?
  • Wie kann eine Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer sichergestellt werden?
  • Wie können durch den geschickten Einsatz von Dichtheitsprüfungen Kosten bei der Sanierung eingespart werden?
  • Wie sollten die Sanierungsmaßnahmen abgenommen werden?
Teil 5: Sanierung, Mai 2004
  • Mit welcher Methodenkombination kann ein für alle Beteiligten erfolgreiches Ergebnis erzielt werden?
  • Wie können Sanierungen an privaten Entwässerungsleitungen effizient geplant werden?
  • Wie sollten die Sanierungen ausgeschrieben werden?
  • Worauf sollte bei der Firmenbeauftragung geachtet werden?
Teil 6: Personal- und Kostenaufwand, Juni 2004
  • Mit welchem Personalaufwand ist bei der Koordinierung von Sanierungsmaßnahmen zu rechnen?
  • Wie hoch sind die Kosten für Inspektions-, Reinigungs- bzw. Dichtheitsprüfungskosten?
  • Wie hoch liegen durchschnittlich die Sanierungskosten in Abhängigkeit der Netzstruktur?
Teil 7: Handlungsempfehlung, Juli 2004
  • Welche Einzelschritte sollte ich vornehmen, wenn ich die Prüfung und/oder Sanierung in einem größeren Gebiet durchführen möchte?
 
 

Für weitere Informationen
wenden Sie sich bitte an:

Dipl.-Ing. René Puhl
IKT – Institut für Unterirdische Infrastruktur
Exterbruch 1

45886 Gelsenkirchen
Tel.: 0209 17806-0
Fax: 0209 17806-88
Email: puhl@ikt.de

Internet: www.ikt.de



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